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   BGH, 09.08.2000 - 2 StR 286/00   

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https://dejure.org/2000,7210
BGH, 09.08.2000 - 2 StR 286/00 (https://dejure.org/2000,7210)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2000 - 2 StR 286/00 (https://dejure.org/2000,7210)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2000 - 2 StR 286/00 (https://dejure.org/2000,7210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Einfuhr - Handeltreiben - Gesamtfreiheitsstrafe - Einzelstrafe - Gesamtstrafübel - Strafbefehl - Zäsurwirkung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 53 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 55 Abs. 1; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Zäsurwirkung beim Einspruch gegen einen Strafbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 09.08.2000 - 2 StR 286/00
    Daß infolge der Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 18.08.1999 auf den Rechtsfolgenausspruch am 19.01.1999 nur noch zur Straffrage verhandelt wurde (vgl. UA S. 7), ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGHSt 15, 66).
  • BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls:

    Wurde Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und hierauf eine Hauptverhandlung durchgeführt, so ist das auf diese ergangene letzte Sachurteil maßgebend (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 3 StR 448/01 Rn. 6 und vom 9. August 2000 - 2 StR 286/00 Rn. 3 ff.; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 8; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2019 - 2 Rv 7 Ss 187/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Erweiterung des Begriffs der früheren

    2) Für das Strafbefehlsverfahren ist dabei durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass es auf den Erlass des Strafbefehls ankommt, soweit kein Einspruch eingelegt wurde (§ 410 Abs. 3; BGHSt 33, 230); ansonsten ist das letzte Sachurteil maßgeblich, das auf die wegen des Einspruchs durchgeführte Hauptverhandlung ergeht (BGH NStZ 2002, 590; Beschluss vom 9.8.2000 - 2 StR 286/00, juris; LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 5; SK-Jäger, StGB, 9. Aufl., § 55 Rn. 6).
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